Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung

Präambel

Die Hildesheimer Bildungsstiftung will durch bürgerschaftliches Engagement dazu beitragen, dass das vielgestaltige Erziehungs- und Bildungsangebot der Stadt und Region Hildesheim von der frühkindlichen Erziehung bis zur Seniorenbildung allen nutzt und von allen genutzt werden kann. Ihr Zweck dient
– der individuellen Entwicklung der Persönlichkeit und ihrer sozialen Einbindung sowie ihrer Fähigkeit zur kulturellen Teilhabe
- und der Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung der Bildung.
Die Hildesheimer Bildungsstiftung ist langfristig angelegt. Sie will kontinuierlich Stiftungskapital aufbauen, mit dessen Erträgen gemeinnützige Vorhaben im Bereich Erziehung und Bildung gefördert werden. Ausgeschlossen ist eine Ersatzleistung für staatliche Pflichtaufgaben. Die Förderung soll Erziehungs- und Bildungseinrichtungen bestärken, miteinander eng zusammenzuarbeiten, sich im lokalen Umfeld zu vernetzen, und Vorhaben mit fortdauernder Wirkung im
Arbeitsprogramm zu verankern. Eine Förderung von Einzelpersonen ist nicht beabsichtigt.
Die Hildesheimer Bildungsstiftung wendet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen mit der Bitte, die Arbeit der Stiftung durch Zustiftungen, Spenden oder ehrenamtliche Mitarbeit zu unterstützen. Auch kleinere Zustiftungen sind willkommen, die Bündelung bürgerschaftlicher Kräfte ist Grundlage der Arbeit.

§ 1
 Name, Rechtsstand


(1) Die Stiftung führt den Namen „Hildesheimer Bildungsstiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Hildesheim.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§ 2 Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung und Bildung in der Region Hildesheim. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung von Vorhaben uneigennützig ausgerichteter Initiativen im Sinne des Stiftungszwecks
b) die finanzielle und/oder operative Förderung von Vorhaben im Sinne des Stiftungszwecks, die von anderen gemeinnützigen, steuerbegünstigten Einrichtungen durchgeführt werden,
c) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen, die solche Zwecke verfolgen,
d) eigene Projekte der Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks.
(2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks gibt sich die Stiftung Förderrichtlinien.

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen


(1) Das Grundstockvermögen besteht aus einem Barkapital von Euro 170.000 (in Worten einhundertsiebzigtausend Euro). Es wird bei der Errichtung der Stiftung von der Stadt Hildesheim eingebracht.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche Zuwendungen, die ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet oder erkennbar als Beitrag zum Stiftungsvermögen bestimmt sind. Erbschaften und Vermächtnisse sind Zustiftungen auch ohne diesbezügliche Zweckbestimmung.
(3) Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel


(1) Das Vermögen der „Hildesheimer Bildungsstiftung“ ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen ist ertragbringend und sicher anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Spenden sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. In der steuerrechtlich zulässigen Höhe können sie auch der Rücklage zugeführt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Organe der Stiftung


(1) Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 7 Stiftungsversammlung


(1) Die Stiftungsversammlung besteht zu Beginn aus fünf Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Hildesheim auf Lebenszeit bestimmt werden.
(2) Mitglieder der Stiftungsversammlung sind darüber hinaus die Personen, die im Wege der Zustiftung zum Stiftungsvermögen unmittelbar mindestens 500,- Euro, als juristische Person mindestens 1.500,- Euro, beigetragen haben. Sie gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an, juristische Personen 30 Jahre seit der Zuwendung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht mit dem Tode des Stifters nur dann auf die Erben über, wenn es sich um eine Stiftung in Höhe von mindestens 50.000,- Euro handelt, kann aber von ihnen nicht weitervererbt werden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin bzw. der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll, und auch deren Nachfolger angeben. Deren Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung endet mit  Ablauf von 30 Jahren seit dem Tod des Stifters.
(4) Die Mindestbeträge, die zur Begründung der Rechte in der Stiftungsversammlung in Absatz 2 vorausgesetzt sind, können auf Antrag des Vorstandes von der Stiftungsversammlung mit einfacher Mehrheit im Wege der Satzungsänderung verändert werden.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in den Sitzungen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Erbengemeinschaften und juristische Personen können nur durch eine einzelne natürliche Person vertreten werden. Auf die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verzichtet werden.
(6) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren eine Leiterin bzw. einen Leiter und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Die Leiterin bzw. der Leiter beruft die Sitzungen der Stiftungsversammlung ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen. Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Leiterin bzw. dem Leiter mit einer Frist von 21 Kalendertagen seit Absendung der Einladung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder der Stiftungsversammlung dies gegenüber dem Stiftungsvorstand schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen einem Monat seit der Antragstellung entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Satz 2 bezeichneten Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhaltes und der Tagesordnung die Einberufung selbst bewirken.
(7) Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Sie können von den Mitgliedern der Stiftungsorgane in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(8) Die Stiftungsversammlung hat die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes zu überwachen. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, an der Stiftungsversammlung beratend teilzunehmen.
(9) Der Beschlussfassung durch die Stiftungsversammlung unterliegen:
a) die Anzahl, Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 8,
b) die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers gem. § 9 Abs. 1,
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung und Vermögensübersicht, des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie des Wirtschaftsplan für das nächste Geschäftsjahr gemäß § 9 Abs. 2,
d) die Bildung von Rücklagen im Sinne von § 58 der Abgabenordnung auf Vorschlag des Vorstandes,
e) der Erlass einer Geschäftsordnung
f) der Erlass von Förderrichtlinien gem. § 2 Abs. 2
g) Satzungsänderungen gem. § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 4,
h) die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung und die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung gem. § 11 Abs. 3 und 4.
(10) Soweit nicht in dieser Satzung etwas anders bestimmt ist, entscheidet die Stiftungsversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt.
(11) Die Beschlussfassung ist nur wirksam, wenn ihr Gegenstand bei der Einberufung ausdrücklich angegeben worden ist.
(12) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, werden die der Stiftungsversammlung obliegenden Beschlüsse durch die Stiftungsversammlung und den Stiftungsvorstand in gemeinsamer Sitzung gefasst, wobei alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben.
(13) Die Stiftungsversammlung kann Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Stiftungsversammlung.

§ 8 
Stiftungsvorstand


(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Über die Anzahl entscheidet die Stiftungsversammlung.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Von den bei der Gründung der Stiftung zu wählenden Mitgliedern des Vorstandes werden die notfalls aufzurundende Hälfte der Mitglieder auf vier Jahre und die übrigen auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit erfolgt die Neuwahl auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder gemeinsam. Eines dieser Mitglieder muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Der Stiftungsvorstand kann Vollmachten zur Einzelvertretung erteilen.
(5) Der Stiftungsvorstand ist allein zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks das Konzept der Förderung eigener und fremder Projekte fest, wählt die konkret zu fördernden Projekte aus und entscheidet über den Umfang der Förderung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
(6) Der Stiftungsvorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der auch die Verteilung der Aufgaben im Vorstand zu regeln sind. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse im
schriftlichen Verfahren sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
(7) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsvorstandes während der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsvorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Bei der entsprechenden Abstimmung
hat das betroffene Mitglied Anspruch auf Gehör.

§ 9
 Geschäftsführung


(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er kann sich dafür einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bedienen, die bzw. der auf seinen Vorschlag von der Stiftungsversammlung bestellt wird.
(2) Der Stiftungsvorstand hat vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über das Vermögen der Stiftung sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsversammlung.

§ 10
 Beirat und Fachausschüsse


Die Stiftungsversammlung kann einen Beirat, der Stiftungsvorstand kann Fachausschüsse einrichten. Aufgabe von Beirat und Fachausschüssen ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten sowie die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben der Stiftungsversammlung sowie des Vorstandes.

§ 11
 Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung


(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Sie sind unwirksam, soweit sie die Gemeinnützigkeit der Stiftung beeinträchtigen oder die grundsätzliche Zweckrichtung der Stiftung ändern.
(2) Die Stiftung kann einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt werden, mit einer anderen Stiftung zu einer neuen zusammengelegt werden oder aufgelöst werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Die Auflösung der Stiftung und Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Stiftungsversammlung, der – abgesehen vom Fall des § 7 Abs. 4 – mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss, jedoch ist nach dem Nds. Stiftungsgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung zu Lebzeiten von Stiftern deren Zustimmung erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Stiftungszweck entsprechen, zu verwenden hat.